Registration Service FOR THE LBA-EmpfangsbevollmächtigteR
gem. § 15 VwVfG fuer das LBA
sollten Sie als EU-Ausländer oder Deutscher mit einem ausländischen Wohnsitz ein Flugzeug in Deutschland zulassen oder ummmelden wollen, müssen Sie einen deutschen Vertreter, einen sog. Empfangsbevollmächtigten gem. § 15 VwVfG benennen.
Ich biete Ihnen diesen Exclusiven Service, für Sie die Zulassungsformalitäten in Ihrem Auftrag mit dem LBA zu regeln.
Dieser Service besteht aus Bereichen:
1. Repräsentant für die Zulassung oder Änderung der LFZ Zulassungsrolle sowie die Begleichung der Kosten
2. Repräsentant für die Dauer, während das LFZ D- zugelassen ist
Die Preise erfahren sie nach Kontaktaufnahme in einem persönlichen Gespräch.
Hier der Originaltext des LBAs:
Eintragung von Eigentümern mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 3 Abs. 1 LuftVG
und Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 2 LuftVG
Im Hinblick auf die Anwendung des § 3 LuftVG wird ab sofort folgt verfahren:
Eintragung von Staatsangehörigen der Europäischen Union in die Luftfahrzeugrolle
der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 3 Abs. 1 LuftVG.
1. Natürliche oder juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 LuftVG werden als
Eigentümer in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen, wenn sie ihren ständigen
Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist durch einen
Passeintrag bzw. einen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
2. Soweit die Voraussetzungen unter 1. nicht vorliegen, können sie auch eingetragen
werden, wenn sie gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt einen Empfangsbevollmächtigten
gem. § 15 VwVfG benennen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Antragsteller hat dazu eine Erklärung gemäß Anlage 1 im Original vorzulegen.
Die Regelung zu 2. gilt für in- als auch für ausländische Eigentümer gleichermaßenBestellung eines Empfangsbevollmächtigten
1. Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.
2. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen.
3. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
4. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.